HG 2004,NW - Hochschulgesetz 2004

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Amtliche Abkürzung
HG 2004
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190 )

Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 Nummer 6 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(1)§§
Geltungsbereich1
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen
Rechtsstellung2
Aufgaben3
Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium4
Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt5
Evaluation6
Zweiter Abschnitt
Studienreform, Strukturreform, Studienbeiträge, Hochschulabgaben
Studienreform7
Einrichtungen zur Förderung der Studienreform8
Zielvereinbarungen9
Studienbeiträge und Hochschulabgaben10
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitglieder und Angehörige11
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen12
Zusammensetzung der Gremien13
Sonderregelungen für Mitgliedschaft und Mitwirkung an den Musikhochschulen und dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster13a
Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter14
Verfahrensgrundsätze15
Wahlen zu den Gremien16
Öffentlichkeit17
Vierter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule
1.
Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Zentrale Organe18
Rektorin oder Rektor19
Rektorat20
Präsidium21
Senat22
Gleichstellungsbeauftragte23
2.
Kuratorium
Kuratorium24
3.
Die Binnenorganisation der Hochschule
Organisation und Aufgaben25
Öffnung der Binnenorganisation25a
Mitglieder des Fachbereichs26
Dekanin oder Dekan27
Fachbereichsrat28
(weggefallen)28a
4.
Einrichtungen
Wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten29
Information, Kommunikation und Medien30
Hochschuldidaktik und Lehrerbildung31
Einrichtungen an der Hochschule32
5.
Hochschulmedizin
(weggefallen)33
Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum34
(weggefallen)35
(weggefallen)36
(weggefallen)37
(weggefallen)38
(weggefallen)39
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule40
Universitätskliniken41
6.
Standorte
Standorte42
7.
Verwaltung der Hochschule
Hochschulverwaltung43
Kanzlerin oder Kanzler44
Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer45
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren46
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern47
Berufungsverfahren48
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren49
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren49a
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren49b
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren50
Freistellung und Beurlaubung51
(weggefallen)52
2.
Sonstige Lehrkräfte
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren53
Lehrkräfte für besondere Aufgaben54
Lehrbeauftragte55
3.
(weggefallen)
(weggefallen)56
(weggefallen)57
(weggefallen)58
4.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen59
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen60
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte61
5.
Lehrverpflichtung und Dienstreisen
Lehrverpflichtung und Dienstreisen62
6.
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter63
7.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter64
Sechster Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
1.
Zugang und Einschreibung
Einschreibung65
Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen66
Einstufungsprüfung67
Zugangshindernisse68
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Auswahl69
Exmatrikulation70
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer71
2.
Studierendenschaft
Studierendenschaft72
Satzung der Studierendenschaft73
Organe der Studierendenschaft74
Studierendenparlament75
Allgemeiner Studierendenausschuss76
Fachschaften77
Wahlen der Studierendenschaft78
Vermögen und Beiträge79
Haushalts- und Wirtschaftsführung80
Siebter Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
1.
Lehre und Studium
Ziel von Lehre und Studium81
Besuch von Lehrveranstaltungen82
Studienberatung83
Studiengänge84
Bachelor- und Masterstudiengänge84a
Regelstudienzeit85
Studienordnung86
Lehrangebot87
(weggefallen)88
Fernstudium und Verbundstudium89
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung90
Lehrbericht91
2.
Prüfungen
Prüfungen92
Freiversuch93
Prüfungsordnungen94
Prüferinnen und Prüfer95
Achter Abschnitt
Hochschulgrade
Hochschulgrade96
Promotion97
(weggefallen)98
Neunter Abschnitt
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben
Aufgaben der Forschung99
Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen100
Forschung mit Mitteln Dritter101
Künstlerische Entwicklungsvorhaben101a
Zehnter Abschnitt
Haushaltswesen
Anmeldung zum Haushalt102
Verteilung der Haushaltsmittel103
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel104
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt105
Elfter Abschnitt
Aufsicht und Genehmigung
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten106
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten107
Zusammenwirken in besonderen Fällen108
Zwölfter Abschnitt
Zusammenwirken von Hochschulen
Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium109
Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten110
Dreizehnter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
Fernuniversität in Hagen111
Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln112
Vierzehnter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
Voraussetzungen für die Anerkennung113
Anerkennungsverfahren114
Folgen der Anerkennung115
Verlust der Anerkennung116
Kirchliche Hochschulen117
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen118
Fünfzehnter Abschnitt
Verleihung und Führung von Graden
Verleihung und Führung von Graden119
Sechzehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überleitung des wissenschaftlichen Personals120
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen121
(weggefallen)122
(weggefallen)123
Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern und kirchliche Mitwirkung124
Zuschüsse125
Verwaltungsvorschriften, Ministerium126
Berichtspflicht; Fortgeltung127

(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1

§ 1 HG 2004 - Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Amtliche Abkürzung
HG 2004
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.

(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

  1. 1.
    die Technische Hochschule Aachen,
  2. 2.
    die Universität Bielefeld,
  3. 3.
    die Universität Bochum
  4. 4.
    die Universität Bonn
  5. 5.
    die Universität Dortmund,
  6. 6.
    die Universität Düsseldorf,
  7. 7.
    die Universität Duisburg-Essen,
  8. 8.
    die Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen,
  9. 9.
    die Universität Köln,
  10. 10.
    die Deutsche Sporthochschule Köln,
  11. 11.
    die Universität Münster,
  12. 12.
    die Universität Paderborn,
  13. 13.
    die Universität Siegen und
  14. 14.
    die Universität Wuppertal.

Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

  1. 1.
    die Fachhochschule Aachen,
  2. 2.
    die Fachhochschule Bielefeld,
  3. 3.
    die Fachhochschule Bochum,
  4. 4.
    die Fachhochschule Dortmund,
  5. 5.
    die Fachhochschule Düsseldorf,
  6. 6.
    die Fachhochschule Gelsenkirchen,
  7. 7.
    die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
  8. 8.
    die Fachhochschule Köln,
  9. 9.
    die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,
  10. 10.
    die Fachhochschule Münster,
  11. 11.
    die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und
  12. 12.
    die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.

Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Kunsthochschulen:

  1. 1.
    die Hochschule für Musik Detmold,
  2. 2.
    die Kunstakademie Düsseldorf,
  3. 3.
    die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,
  4. 4.
    die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet,
  5. 5.
    die Hochschule für Musik Köln,
  6. 6.
    die Kunsthochschule für Medien Köln und
  7. 7.
    die Kunstakademie Münster.

(3) Soweit an den Universitäten Fachhochschulstudiengänge bestehen, gelten die besonderen Vorschriften für Fachhochschulen.

(4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 119.

(5) Diese Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).

§§ 2 - 6, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen

§ 2 HG 2004 - Rechtsstellung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Amtliche Abkürzung
HG 2004
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ).

(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlichrechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.

(3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

(4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

(5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" hinzufügen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).