§ 98 HG - Habilitation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Durch die Habilitation wird an Universitäten eine Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen.
(2) Zum Habilitationsverfahren wird zugelassen, wer eine den Anforderungen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Promotion und eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion nachweist. Die Habilitationsordnung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen, wenn die Besonderheit eines Faches es erfordert.
(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird auf Grund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen festgestellt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die schriftlichen Habilitationsleistungen werden durch die Vorlage einer Habilitationsschrift oder entsprechender wissenschaftlicher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger Forschung hervorgeht, erbracht. Zur mündlichen Habilitationsleistung gehört auch die Abhaltung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung.
(4) Das Habilitationsverfahren wird in dem zuständigen Fachbereich durch geführt. Die Dauer des Habilitationsverfahrens soll zwölf Monate seit Einreichung des Zulassungsantrages nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt.
(5) Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Widerruf und Rücknahme der Befugnis regelt die Hochschule.