§ 105 HG 2004 - Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist getrennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Hochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.
(3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt entsprechend.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).