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§ 47 HG - Berufung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Das Ministerium beruft die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule. Es kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages der Hochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Hochschule zu hören. Das Ministerium kann die Befugnis, Professorinnen und Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das Ministerium die Stelle auch einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind die beiden betroffenen Hochschulen zu hören.

(3) Bei der Berufung können Mitglieder der ausschreibenden Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei einer Berufung an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung nicht.

(4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.