§ 89 HG - Fernstudium und Verbundstudium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Das Land und die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums. Dabei können sich die Hochschulen auch privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten. Das Land arbeitet mit den anderen Ländern und dem Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Förderung dieser Studien zusammen.
(2) Eine in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fern- oder Verbundstudieneinheit nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 nachgewiesen.
(3) Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.
(4) Den beschließenden Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind, angehören.