§ 56 HG - Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) An Universitäten haben die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb weiterer wissenschaftlicher Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit und dem Erwerb von Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 zu geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre vom Fachbereichsrat übertragen werden; die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre gilt als Erfüllung der Lehrverpflichtung.
(2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind Professorinnen oder Professoren zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.
(4) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von drei Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assistentin oder des Assistenten soll mit deren oder dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die weitere wissenschaftliche Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden.
(5) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 4 sowie § 200 Abs. 2, § 203a Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(6) Die Habilitation oder entsprechende wissenschaftliche Leistungen begründen keinen Anspruch auf eine Berufung als Professorin oder Professor.