§ 107 HG - Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
- 1.Die Personalverwaltung;
- 2.die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
- 3.die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen;
- 4.das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen;
- 5.die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.