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§ 107 HG - Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. 1.
    Die Personalverwaltung;
  2. 2.
    die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
  3. 3.
    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen;
  4. 4.
    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen;
  5. 5.
    die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.