§ 100 HG 2004 - Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
(2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.
(3) Die Hochschule berichtet in regelmässigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).