§ 71 HG - Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 82 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden; die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 109 Satz 3 möglich.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden; sie gelten als Teilnehmerinnen und Teilnehmer am weiterbildenden Studium im Sinne des § 90 Abs. 1, wenn sie die Eignungsvoraussetzungen für die von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen nach § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in ihrer Person erfüllen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 66 ist nicht erforderlich. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall des § 68 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation ausgeschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 abgesehen, sind Gasthörerinnen oder Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen.Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen und - abgesehen von den Fällen der Teilnahme am weiterbildenden Studium - Leistungsnachweise zu erwerben. § 90 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.