§ 37 HG - Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
(2) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des klinischen Vorstandes. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.
(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Ministerium bestellt; § 36 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Sie oder er soll über ein abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen und muss einschlägige Berufserfahrung besitzen. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf Zeit beschäftigt.