§ 66 HG - Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben.
(2) Die Qualifikation für das Studium an Universitäten und Kunsthochschulen wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3) Die Qualifikation für das Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife nachgewiesen.
(4) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte weitere Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium.
(5) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 und 4 Satz 1 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist; § 84 Abs. 2 bleibt unberührt. Prüfungsordnungen können auch bestimmen, dass für einen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein vorangegangener qualifizierter Abschluss und für einen fremdsprachigen Studiengang die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist; in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, dürfen keine Sprachkenntnisse gefordert werden, die über eine mögliche schulische Ausbildung gemäß Absatz 1 hinausgehen. Ordnungen können bestimmen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber, die keine Deutsche oder der kein Deutscher ist und nicht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, über die Qualifikation nach den Sätzen 1 und 2 oder den Absätzen 1 bis 4 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen muss. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine besondere Prüfung nach Satz 3 nicht erforderlich.
(6) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 5 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.