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§ 108 HG - Zusammenwirken in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Sonstige Ordnungen sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlass anzuzeigen.

(2) Der Genehmigung bedürfen ferner die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach den §§ 84 und 88 einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96). Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans und kann befristet werden. Das Ministerium kann auf die Genehmigung allgemein oder im Einzelfall verzichten.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme

  1. a)
    gegen Rechtsvorschriften verstößt,
  2. b)
    die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
  3. c)
    die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.

(4) Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe, so kann das Ministerium von der Hochschule verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 getroffen werden; § 106 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe oder gebietet es der Hochschulentwicklungsplan, so kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 treffen; das Ministerium wird ermächtigt, zur Sicherung von Forschung, Lehre, Studium oder Krankenversorgung im Rahmen einer Konzentration oder Neuordnung des Studienangebots diese Maßnahmen nach Anhörung der Hochschulen auch durch Rechtsverordnung zu treffen.

(5) Das Ministerium kann Ziele für die Entwicklung der Hochschulen vorgeben, die bei der Aufstellung der Hochschulentwicklungspläne zu beachten sind.