§ 7 HG - Studienreform
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen und den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen der Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Dabei nutzen und fördern sie die Möglichkeiten des Fern- und Verbundstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik. Die Studienreform soll unter Berücksichtigung des Ziels nach § 81 gewährleisten, dass
- 1.die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
- 2.die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte selbstständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
- 3.inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, aufeinander bezogene Studiengänge mit entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen angeboten werden,
- 4.Studiengänge so aufgebaut werden, dass bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können,
- 5.eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik gefördert wird,
- 6.die einander entsprechenden Hochschulabschlüsse gleichwertig sind und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt und
- 7.das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen. Sie können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle erproben. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen.
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags zur Erreichung der Ziele der Studienreform quantitative Eckdaten für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulprüfungen vorgeben. Die Rechtsverordnung kann Obergrenzen für Studienvolumina, für die Zahl der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen und für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlussarbeiten festlegen. Sie kann Bestimmungen zur Wiederholung von Fachprüfungen, zum Informationsgehalt von Studienordnungen und Studienplänen, zur Ordnung des Prüfungsablaufs und zur Transparenz der Prüfungsanforderungen enthalten.