§ 85 HG - Regelstudienzeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt
- a)an Universitäten in Diplom- und Magisterstudiengängen höchstens neun Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer vorsieht, kann sich die Regelstudienzeit um ein Semester erhöhen;
- b)an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens acht Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer nicht vorsieht, beträgt die Regelstudienzeit höchstens sieben Semester.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen vom Ministerium festgesetzt werden.
(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 beträgt höchstens zehn Semester. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden.