§ 30 HG - Information, Kommunikation und Medien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik werden eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten für folgende Aufgaben gebildet:
- 1.Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und Pflege des Angebots an Informationen und Medien;
- 2.Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur;
- 3.Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit Informationen und Medien sowie bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik und von Informationsdiensten.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 arbeiten im Rahmen ihrer Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an überregionalen Kooperationen; § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 gilt sinngemäß.