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§ 30 HG - Information, Kommunikation und Medien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik werden eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten für folgende Aufgaben gebildet:

  1. 1.
    Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und Pflege des Angebots an Informationen und Medien;
  2. 2.
    Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur;
  3. 3.
    Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit Informationen und Medien sowie bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik und von Informationsdiensten.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 arbeiten im Rahmen ihrer Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an überregionalen Kooperationen; § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 gilt sinngemäß.