§ 110 HG - Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Mehrere Hochschulen können bei einer der beteiligten Hochschulen gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen errichten, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die räumliche Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig ist.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und Verwaltungseinrichtungen entscheiden die beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen Organe. Mit der Errichtung und Änderung sind die erforderlichen Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur, Verwaltung und Benutzung zu treffen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.