§ 121 HG - Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, verfügen die Professorinnen und Professoren, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und nicht gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Professorinnen und Professoren angehören, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind.
(3) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommene Professorinnen und Professoren stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser Vorschrift übernommenen Professorinnen und Professoren gleich.
(4) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbstständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 45 tätig sind und die Voraussetzungen gemäß § 46 für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen; der Nachweis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner Universität die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.