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§ 113 HG - Voraussetzungen für die Anerkennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können im Rahmen der Hochschulplanung des Landes als Universitäten oder Fachhochschulen staatlich anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.
    die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 wahrnimmt,
  2. 2.
    das Studium an dem in § 81 genannten Ziel ausgerichtet ist,
  3. 3.
    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des § 84 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahe gelegt wird,
  4. 4.
    das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes den wissenschaftlichen Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen,
  5. 5.
    die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  6. 6.
    die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  7. 7.
    die Bestimmungen des § 95 Anwendung finden,
  8. 8.
    die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  9. 9.
    der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist.