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§ 68 HG - Zugangshindernisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 65 Abs. 2 zu versagen,

  1. a)
    wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist;
  2. b)
    wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.

(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

  1. a)
    durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
  2. b)
    auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
  3. c)
    die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
  4. d)
    den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt.

(3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a geregelt werden.