§ 104 HG - Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlern oder dem Kanzler, für den Bereich der Medizinischen Einrichtungen der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.