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§ 92 HG - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht. Gruppenarbeiten sind zulässig; das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(2) In allen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt. Der Übergang in das Hauptstudium setzt im Regelfall die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(3) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die notwendigen Feststellungen trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Für Studienleistungen, die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden auf das Grundstudium oder einen ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Studienganges angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(4) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(5) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

(7) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich

  1. a)
    gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
  2. b)
    gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung

verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Buchstabe b das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwer wiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.