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§ 111 HG - Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegende Aufgabe des Fernstudiums auch an Studienzentren. Die Studienzentren bieten den Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und technische Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teilzunehmen, Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und Betreuung durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen und Tutoren zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung den wissenschaftlichen Hilfskräften im Sinne des § 61 gleichgestellt. In den Studienzentren können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden.

(2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Studienzentren sowie über Grundsatzfragen der Organisation der Studienzentren beschließt der Senat.

(3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika, während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume aufzunehmen. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.

(4) Die Fernuniversität arbeitet mit dem Hör- und Fernsehfunk nach Maßgabe der mit den Rundfunkanstalten getroffenen Vereinbarungen zusammen.