§ 58 HG - Oberingenieurinnen und Oberingenieure
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) An Universitäten haben die Oberingenieurinnen und Oberingenieure auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbstständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung.
(3) Oberingenieurinnen und Oberingenieure werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Hat die Oberingenieurin oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberingenieurin oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
(4) Oberingenieurinnen und Oberingenieure können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 3 sowie § 200 Abs. 2, § 204 Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.