§ 103 HG - Verteilung der Haushaltsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und die Medizinischen Einrichtungen erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.
(2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Dekanin oder dem Dekan im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt.
(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Zusagen nach § 47 Abs. 4, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.
(4) Die Verteilung von Stellen und Mitteln sowie die Bildung des Fonds nach Absatz 3 erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans, die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans des Fachbereichs.