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§ 57 HG - Oberassistentinnen und Oberassistenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) An Universitäten haben die Oberassistentinnen und Oberassistenten auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbstständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen und Oberassistenten ernannt, gilt § 56 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen.

(3) Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen oder Oberassistenten ernannt, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat die Oberassistentin oder der Oberassistent ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 56 Abs. 4 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberassistentin oder Oberassistent entsprechend länger zu bemessen.

(4) Oberassistentinnen und Oberassistenten können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 3 sowie § 200 Abs. 2, § 204 Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.