§ 86 HG - Studienordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für jeden Studiengang beschließt der Fachbereichsrat eine Studienordnung. Sie beschreibt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums. Bei der Erarbeitung der Studienordnung sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.
(2) Die Studienordnung beschreibt und erläutert die Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Sie kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist.
(3) Soweit es aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann.
(4) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.