BbgKVerf,BB - Brandenburgische Kommunalverfassung

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10, 38) (1)(2)(3)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Die Gemeinde
Kapitel 1
Wesen und Aufgaben der Gemeinde
Abschnitt 1
Grundlagen
Gemeinden, Verordnungsermächtigungen1
Aufgaben und Erstattung von Kosten2
Satzungen, Verordnungsermächtigung3
Hauptsatzung4
Abschnitt 2
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen
Gemeindegebiet5
Gebietsänderung, Verordnungsermächtigung6
Auseinandersetzung und Rechtsfolgen7
Personalübernahme8
Name und Bezeichnung9
Wappen, Flagge und Dienstsiegel, Verordnungsermächtigung10
Abschnitt 3
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Begriffsbestimmungen11
Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang12
Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner; Einwohnerantrag13
Petitionsrecht14
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid15
Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten16
Beiräte und Beauftragte17
Gleichberechtigung von Frau und Mann18
Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen19
Ehrenamtliche Tätigkeit20
Verschwiegenheitspflicht21
Mitwirkungsverbot22
Vertretungsverbot23
Entschädigung24
Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen25
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung26
Kapitel 2
Innere Gemeindeverfassung
Abschnitt 1
Gemeindevertretung
Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung27
Zuständigkeiten der Gemeindevertretung28
Kontrolle der Verwaltung29
Rechte der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, Verordnungsermächtigung30
Pflichten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter31
Fraktionen32
Vorsitz in der Gemeindevertretung33
Einberufung der Gemeindevertretung34
Tagesordnung der Gemeindevertretung35
Öffentlichkeit der Sitzungen36
Sitzungsleitung und Hausrecht37
Beschlussfähigkeit38
Beschlüsse39
Einzelwahlen40
Gremienwahlen41
Niederschrift42
Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen43
Ausschüsse; Verfahren in den Ausschüssen44
Abschnitt 2
Ortsteile
Bildung von Ortsteilen45
Ortsbeirat46
Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher47
Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen48
Abschnitt 3
Hauptausschuss
Zusammensetzung49
Zuständigkeit und Verfahren50
Abschnitt 4
Bürgermeisterin, Bürgermeister
Unterabschnitt 1
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister51
Stellvertretung52
Unterabschnitt 2
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister53
Zuständigkeit54
Beanstandung55
Stellvertretung im Amt56
Abgabe von Erklärungen57
Eilentscheidung58
Abschnitt 5
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete
Beigeordnete59
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht60
Gemeindebedienstete61
Kapitel 3
Gemeindewirtschaft
Abschnitt 1
Haushaltswirtschaft
Allgemeine Haushaltsgrundsätze62
Erträge und Einzahlungen63
Kämmerin, Kämmerer64
Haushaltssatzung65
Haushaltsplan66
Stellenplan67
Haushaltssicherungskonzept68
Erlass der Haushaltssatzung69
Nachtragshaushaltssatzung70
Vorläufige Haushaltsführung71
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen72
Haushaltssperre73
Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan74
Verpflichtungsermächtigungen75
Investitionskredite, Verordnungsermächtigung76
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte77
Kassenkredite78
Rücklagen, Rückstellungen79
Jahresabschluss, Entlastung80
Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht81
Gemeindekasse82
Übertragung von Kassengeschäften, Automation83
Abschnitt 2
Gemeindestrukturänderungen
Umsetzung des Übergangs von Vermögen und Schulden bei Gemeindestrukturänderungen84
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen bei Gemeindestrukturänderungen85
Abschnitt 3
Vermögen
Vermögensgegenstände86
Veräußerung von Vermögensgegenständen87
Bildung von Stiftungsvermögen88
Treuhandvermögen89
Treuhandstiftungen90
Abschnitt 4
Wirtschaftliche Betätigung
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung91
Kommunale Unternehmen92
Eigenbetriebe93
Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts94
Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten95
Unternehmen in privater Rechtsform96
Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen97
Beteiligungsverwaltung98
Verbot von Monopolmissbrauch99
Anzeige- und Genehmigungspflichten100
Abschnitt 5
Prüfungswesen
Rechnungsprüfungsamt101
Örtliche Prüfung102
Prüfungsverfahren103
Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses104
Überörtliche Prüfung105
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben106
Abschnitt 6
Ermächtigungen
Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, Verordnungsermächtigung107
Kapitel 4
Aufsicht
Grundsatz108
Kommunalaufsicht109
Kommunalaufsichtsbehörden110
Genehmigungen, Verordnungsermächtigung111
Unterrichtungsrecht112
Beanstandungsrecht113
Aufhebungsrecht114
Anordnungsrecht115
Ersatzvornahme116
Bestellung einer oder eines Beauftragten117
Zwangsvollstreckung118
Rechtsmittel119
Verbot von Eingriffen anderer Stellen120
Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung121
Aufsicht im Bereich der Auftragsangelegenheiten122
Teil 2
Der Landkreis
Wesen und Aufgaben des Landkreises123
Gebiet des Landkreises124
Gebietsänderung125
Verfahren der Gebietsänderung126
Name127
Sitz128
Haushaltssatzung des Landkreises129
Kreisumlage130
Anwendung von Rechtsvorschriften131
Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde132
Teil 3
Das Amt
Stellung und Struktur der Ämter133
Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter134
Aufgaben der Ämter135
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses136
Widerspruchsrecht137
Amtsdirektorin, Amtsdirektor138
Amtsumlage, Mehr- oder Minderbelastung139
Anwendung von Rechtsvorschriften140
Teil 4
Einschränkung von Grundrechten; Übergangsrecht
Einschränkung von Grundrechten141
Überleitungs- und Übergangsvorschriften, Verordnungsermächtigung142

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRModG) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10)

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, §§ 62 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1 und 4, § 95 Absatz 4, §§ 101 bis 107, §§ 129, 130 und 139 sowie § 142 Absatz 8 und 9 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

§§ 1 - 122, Teil 1 - Die Gemeinde

§§ 1 - 26, Kapitel 1 - Wesen und Aufgaben der Gemeinde

§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Grundlagen

§ 1 BbgKVerf - Gemeinden, Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Verleihung der Bezeichnung kann durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist.

(4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung nach Satz 1 über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(5) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.