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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 132 BbgKVerf - Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Landrätin oder der Landrat ist allgemeine untere Landesbehörde im Gebiet ihres oder seines Landkreises. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten.

(2) Die Landrätin oder der Landrat führt die Rechts-, Sonder- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ist in einer von der Landrätin oder dem Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft beteiligt, so tritt die oberste Rechts-, Sonder- oder Fachaufsichtsbehörde an ihre oder seine Stelle. Diese entscheidet darüber, ob ein solcher Fall vorliegt.

(3) Die Landrätin oder der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde die Entscheidungen der Landesregierung zu beachten. Sie oder er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann sie oder er sich bei den anderen Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

(4) Die Landrätin oder der Landrat untersteht der Dienstaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums, soweit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde betroffen sind. Die Landrätin oder der Landrat ist in allen Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde ausschließlich den ihr oder ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.

(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und die erforderliche Sachausstattung sind von den Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann das Land der Landrätin oder dem Landrat im Benehmen mit ihr oder ihm Landesbedienstete zuteilen. Diese können im Einzelfall mit Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Landkreises beschäftigt werden.

(6) Die von der Landrätin oder dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.

(7) Mit Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde kann die Landrätin oder der Landrat zur Erfüllung der Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde eine andere Landrätin oder Oberbürgermeisterin oder einen anderen Landrat oder Oberbürgermeister durch Vereinbarung mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragen. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem für Landesorganisation zuständigen Ministerium. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Änderung oder Beendigung der Vereinbarung nach Satz 1 entsprechend.