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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 74 BbgKVerf - Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 74 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft einen fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte.

(2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(3) Es ist eine Übersicht zu erstellen, in der die geplanten Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum gemäß Absatz 1 dargestellt werden.