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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 142 BbgKVerf - Überleitungs- und Übergangsvorschriften, Verordnungsermächtigung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon treten § 142 Absatz 8 und 9 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Städte, denen nach bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht der Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt verliehen worden ist, behalten diesen Status. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Status durch Rechtsverordnung entziehen, wenn die Stadt dies beantragt oder wenn die Einwohnerzahl von 25 000 unterschritten wird. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Status gilt als entzogen, wenn die Stadt zur Großen kreisangehörigen Gemeinde bestimmt wird.

(2) § 5 Absatz 2 gilt nur für gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.

(3) Sofern in einer Gemeinde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein männlicher Gleichstellungsbeauftragter benannt ist, hat die Gemeinde die geschlechtsspezifischen Vorgaben des § 18 erst bei der nächsten Benennung der Gleichstellungsbeauftragten zu berücksichtigen.

(4) Berufliche Tätigkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeübt wurden und dem Vertretungsverbot gemäß § 23 unterfallen, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 zu beenden.

(5) Die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld richtet sich nach bisherigem Recht, wenn die Zuwiderhandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde.

(6) Im Falle der Wiederwahl von Beigeordneten und Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, die dasselbe Amt jeweils am 27. September 2008 innehatten, sind die Qualifikationsanforderungen des bis dahin geltenden Rechts maßgeblich, soweit dies günstiger ist.

(7) Der Gesamtabschluss gemäß § 81 ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2025 zu erstellen.

(8) Die Verpflichtung zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushaltes gemäß § 62 Absatz 6 gilt erstmals für das Haushaltsjahr 2027. Mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2027 ist eine Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zu führen. Die bisherigen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses sind zu saldieren. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis können einmalig mit dem Basisreinvermögen verrechnet werden. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis, die nicht verrechnet werden, unterliegen nicht der Ausgleichsverpflichtung gemäß § 62 Absatz 6.

(9) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

(10) Soweit in § 95 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, auf Vorschriften des Teils 1 Kapitel 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, verwiesen wird, gelten diese Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 fort.