§ 52 BbgKVerf - Stellvertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
In amtsangehörigen Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Die Stellvertretung nimmt im Falle der Verhinderung alle gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahr. Eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn die Stellvertretung selbst Mitglied ist. Die Stellvertretungen werden nach jeder Wahl der Gemeindevertretung neu gewählt. Sie werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertretungen vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch alle Stellvertretungen verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich eine oder mehrere Stellvertretungen neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt die an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreterin oder der an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wahr. Die Vakanz steht der Verhinderung gleich.