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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 31 BbgKVerf - Pflichten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreterin oder -vertreter gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 23 (Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) und 25 (Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen) mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss angeordnet werden,

  2. 2.

    die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Mitglieder des Amtsausschusses gegenüber ihrer Gemeindevertretung,

  3. 3.

    die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, erteilt die Gemeindevertretung,

  4. 4.

    die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beziehungsweise der oder dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung,

  5. 5.

    ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen, wird durch die Gemeindevertretung beziehungsweise den Ausschuss festgestellt,

  6. 6.

    ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss festgestellt,

  7. 7.

    die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 trifft die Gemeindevertretung beziehungsweise der beschließende Ausschuss,

  8. 8.

    über die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz gemäß § 25 Absatz 1 bis 4 entscheidet die Gemeindevertretung; § 25 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich ihren Beruf, ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben dürfen nur zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertretung stehen, verarbeitet werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.