§ 71 BbgKVerf - Vorläufige Haushaltsführung (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 71 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
- 1.
Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,
- 2.
Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
- 3.
neue Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind,
- 4.
Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben und
- 5.
Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der letzte wirksame Stellenplan weiter.