§ 11 BbgKVerf - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.