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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 55 BbgKVerf - Beanstandung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung ist zu begründen. Die Beanstandung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Sitzung der Gemeindevertretung, in der der Beschluss gefasst wurde, schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erfolgen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; § 39 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeindevertretung hat in der nächsten Sitzung erneut über die Angelegenheit zu beschließen; sie kann dem Beschlusstext auch ihre abgestimmte Rechtsauffassung als Begründung beifügen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt unter Beifügung der begründeten Beanstandung. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass auch der erneute Beschluss rechtswidrig ist, muss sie oder er diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Sitzung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erneut beanstanden; anderenfalls entfällt die aufschiebende Wirkung. Fasst die Gemeindevertretung entgegen Satz 1 keinen erneuten Beschluss in der Angelegenheit, gilt der ursprüngliche Beschluss als aufgehoben.

(3) Nach der erneuten Beanstandung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Angelegenheit innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung des vollständigen Sachverhaltes, der Beschlussunterlagen und der Beanstandungsgründe der Kommunalaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist. Die Entscheidung gegenüber der Gemeinde muss von der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen, getroffen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt in ihrer Entscheidung die Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit des Beschlusses fest und kann dabei die Rechtsfolgen feststellen. Kommt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nach Satz 1 gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde nicht nach und kann die Kommunalaufsichtsbehörde deswegen die Streitentscheidung nicht treffen, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Beendigung des Beanstandungsverfahrens festzustellen. Mit dieser Feststellung entfällt die aufschiebende Wirkung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschlüsse der Gemeindevertretung in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beschlüsse beschließender Ausschüsse der Gemeinde. Bei Beschlüssen des Hauptausschusses trifft die Gemeindevertretung die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1.

(5) Maßnahmen nach Kapitel 4 bleiben unberührt.