§ 67 BbgKVerf - Stellenplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 67 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplans und hat für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, die oder der nicht nur vorübergehend beschäftigt ist, eine Stelle und für jede Beamtin und jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zur Dauer von neun Monaten.
(2) Der Stellenplan enthält die Stellenanzahl nach Besoldungs- und Entgeltgruppen und stellt die Stellen des Vorjahres sowie die tatsächlich besetzten Stellen zum 30. Juni des Vorjahres dem Stellenplan des Haushaltsjahres gegenüber.
(3) Der Stellenplan ist als Obergrenze einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind. Nachträgliche Änderungen des Stellenplans bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung und sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.