Versionsverlauf


  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 62 BbgKVerf - Allgemeine Haushaltsgrundsätze (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 62 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen mit Ausnahme von Planungsleistungen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

(4) Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(6) Der Ergebnishaushalt ist auszugleichen. Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Summe aus dem Gesamtbetrag der Aufwendungen des Haushaltsjahres und den Fehlbeträgen aus Vorjahren sowie nach Verwendung von Rücklagemitteln erreicht oder übersteigt.