§ 138 BbgKVerf - Amtsdirektorin, Amtsdirektor
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter des Amtes ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor. Sie oder er nimmt auch die Aufgaben des Amtes nach § 135 Absatz 4 Satz 1 wahr. Sie oder er ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
(2) Die Stelle der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors ist öffentlich auszuschreiben. Der Amtsausschuss darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor wählen. Bei der Wiederwahl der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors kann der Amtsausschuss durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder und darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden. Die Ernennung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Amtsausschusses; diese oder dieser unterzeichnet die Ernennungsurkunde der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.
(3) Der Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses und der Sitzung des Amtsausschusses muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.
(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.