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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 42 BbgKVerf - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens

  1. 1.

    Angaben über die Art der Sitzung, insbesondere, ob es sich um eine Präsenz-, Hybrid-, Video- oder Audiositzung handelte,

  2. 2.

    die Zeit und den Ort der Sitzung,

  3. 3.

    die Namen der Teilnehmenden,

  4. 4.

    die Tagesordnung einschließlich der Angabe, welche Tagesordnungspunkte in öffentlicher und welche in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden,

  5. 5.

    den vollständigen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie

  6. 6.

    die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen

enthalten.

(2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig.

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen, der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Kenntnis zu geben und spätestens zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung spätestens in der auf die Vorlage der Niederschrift folgenden Sitzung. Zur Prüfung der Erforderlichkeit von Einwendungen gegen die Niederschrift kann jedes Mitglied der Gemeindevertretung auf die Tonaufzeichnungen der betreffenden Sitzung zugreifen. Nachdem die Niederschrift vorgelegen hat und über etwaige Einwendungen gegen die Niederschrift entschieden wurde, ist die Tonaufzeichnung zu der betreffenden Sitzung zu löschen.