§ 140 BbgKVerf - Anwendung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Auf die Ämter sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 1 Absatz 1 und 2 (Gemeinden), § 5 Absatz 2 (Unzulässigkeit gleichlautender Namen), § 9 (Name und Bezeichnung), § 32 (Fraktionen) sowie die §§ 49 und 50 Absatz 1 und 4 (Hauptausschuss) finden keine Anwendung. Das Amt selbst hat keine Ortsteile. Die Vorschriften der §§ 45 bis 48 bleiben für die Ortsteile in amtsangehörigen Gemeinden unberührt. § 55 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung bei der Verwaltung des Amtes schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erfolgen muss. Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes nach Satz 1 und 2 tritt an die Stelle der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses der Amtsausschuss, an die Stelle der Gemeindevertreterinnen und -vertreter treten die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor.
(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Ämter entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Ämter von der Anwendung ausgenommen werden.