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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 102 BbgKVerf - Örtliche Prüfung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 102 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die örtliche Prüfung erstreckt sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einer Gemeinde einschließlich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Eigenbetriebe. In diesem Rahmen hat das Rechnungsprüfungsamt insbesondere folgende Prüfungen vorzunehmen:

  1. 1.

    die Prüfung des Jahresabschlusses nach den §§ 80 und 85 Absatz 2, des Gesamtabschlusses nach § 81 und der gemeinsamen Bilanz nach § 84 Absatz 1 Satz 2,

  2. 2.

    die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

  3. 3.

    die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,

  4. 4.

    die Prüfung von Vergaben,

  5. 5.

    die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

  6. 6.

    die Prüfung des Einsatzes der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen,

  7. 7.

    die Prüfung der Verwendung von kommunalen Zuwendungen und Garantieverpflichtungen bei übertragenen Aufgaben, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat.

Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung auch die Einsichtnahme gemäß § 54 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bei Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat.

(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Prüfungsaufgaben übertragen.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. § 104 Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt. In den Fällen, in denen das Rechnungsprüfungsamt die örtliche Prüfung gemäß § 101 Absatz 2 für andere Gemeinden durchführt, kann die Gemeinde eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Nach drei aufeinanderfolgenden Prüfungen durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Jahresabschlussprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt selbst durchzuführen.