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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 73 BbgKVerf - Haushaltssperre (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 73 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert, hat die Kämmerin oder der Kämmerer die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Kämmerin oder der Kämmerer entscheidet über Dauer und Umfang der Haushaltssperre. Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt zu geben. Diese kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss befugt.