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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 BbgKVerf - Gemeindegebiet

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind unzulässig.