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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 136 BbgKVerf - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und nach Maßgabe des Absatzes 2 aus weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden nach § 40 oder § 41 gewählt. Ist die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister Mitglied einer Fraktion, so erhöht sich zur Berechnung der Sitzverteilung die Anzahl der weiteren Mitglieder um eins. Das Amtsmandat der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird ihrer oder seiner Fraktion zugewiesen. Diese muss sich das Amtsmandat der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf die Anzahl ihrer Sitze anrechnen lassen.

(2) Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellen weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Anzahl beträgt in Gemeinden

  1. 1.

    von 601 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern ein,

  2. 2.

    von 1 501 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zwei,

  3. 3.

    von 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern drei,

  4. 4.

    von 5 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vier und

  5. 5.

    ab 7 001 Einwohnerinnen und Einwohnern fünf.

Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde.

(3) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Wahl zu den Gemeindevertretungen bestellt werden. Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. Bis zum Zusammentreten des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig.

(4) Das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Vertreterin oder den in der Reihenfolge ersten Vertreter über.

(5) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Sie oder er hat ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können dem Amtsausschuss Empfehlungen geben. Anzahl, Bezeichnung und Aufgabe der Ausschüsse legt der Amtsausschuss durch Beschluss fest. Das Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Amtsausschusses regelt die Geschäftsordnung des Amtes.