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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 9 BbgKVerf - Name und Bezeichnung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeinde führt einen Namen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder den bisherigen Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Änderung des Gemeindenamens und deren Genehmigung sind von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Namensänderung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Bezeichnung "Stadt" führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder verliehen wird. Auf Antrag kann die Landesregierung die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach ihrer Einwohnerzahl, ihrer Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtischen Charakter haben. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. Die Verleihung der Bezeichnung "Stadt" ist von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt Potsdam führt die Bezeichnung "Landeshauptstadt".

(4) Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache.

(5) Die Gemeinde kann auch eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die Historie, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinde hinweist, führen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen oder ändern. Die Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen und gilt als verliehen, wenn nicht von diesem innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz der Gemeinde gegenüber Bedenken erhoben werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die zusätzliche Bezeichnung ist von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.