§ 53 BbgKVerf - Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der amtsfreien Gemeinde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Sie oder er ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiterin oder Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtliche Vertreterin oder rechtlicher Vertreter und Repräsentantin oder Repräsentant der Gemeinde.
(2) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Das Nähere über die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.
(3) Auf die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister als Mitglied der Gemeindevertretung und als Mitglied eines Ausschusses finden die §§ 22, 30 Absatz 3 Satz 1 und § 31 Absatz 1 und 2 Nummer 4 bis 6 entsprechende Anwendung. Sie oder er hat auch in Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie oder er nicht Mitglied ist, ein aktives Teilnahmerecht; § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) In kreisfreien Städten führt die Bürgermeisterin die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde gilt § 132 Absatz 3 bis 7 entsprechend.
(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeindevertretung für einzelne Gremien auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht etwas anderes beschließt. Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist.