§ 94 BbgKVerf - Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Die Umwandlung eines Unternehmens in privater Rechtsform ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes sowie keine Rechte Dritter an den Anteilen des Unternehmens bestehen. Für die Umwandlung von Unternehmen in privater Rechtsform gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend.
(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens Bestimmungen über
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den Namen,
- 2.
die Aufgaben der kommunalen Anstalt,
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die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und
- 4.
die Höhe des Stammkapitals
enthalten. In der Anstaltssatzung können darüber hinaus Regelungen über die Formen der Einwohnerbeteiligung und weitere Befugnisse des Verwaltungsrates (§ 95 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8) getroffen werden.
(3) Die kommunale Anstalt entsteht am Tag nach der Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Genehmigung. Die Umwandlung eines im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers in eine kommunale Anstalt wird frühestens mit der Eintragung der kommunalen Anstalt oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anstaltssatzung können Rechtsfehler bei der Errichtung der kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Änderung der Anstaltssatzung entsprechend.
(4) Die kommunale Anstalt kann Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gründen, soweit die Aufgaben der kommunalen Anstalt dies rechtfertigen und die Anstaltssatzung Unternehmensgründungen nicht ausschließt. Die Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne Aufgaben ganz oder teilweise für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon übertragen oder die kommunale Anstalt mit deren Durchführung beauftragen; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Mit der Übertragung einer Aufgabe gehen alle mit der Trägerschaft der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, geht über, soweit die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmt. Soweit die Befugnis zum Erlass von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang auf die kommunale Anstalt übergegangen ist, gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ist die Befugnis nach Satz 4 nicht übergegangen, kann die Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung der kommunalen Anstalt nach § 12 Absatz 2 und 3 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.
(6) Für Satzungen der kommunalen Anstalt findet § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung. Dabei treten an die Stelle der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Hauptsatzung die Anstaltssatzung. Bestimmungen der Anstaltssatzung können von den Bestimmungen der Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 abweichen. Die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 unbeachtlich.
(7) Die Gemeinde kann für die kommunale Anstalt vor ihrer Errichtung im Bereich der zu übertragenden Aufgaben Satzungen erlassen. Die kommunale Anstalt kann die Satzungen ändern, ersetzen oder aufheben.
(8) Die kommunale Anstalt kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Soweit die Anstaltssatzung dies vorsieht, hat die kommunale Anstalt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie kann ein Dienstsiegel nach § 10 führen.
(9) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
(10) Die Gemeinde kann die kommunale Anstalt auflösen. Die Auflösung der kommunalen Anstalt erfolgt durch Aufhebung der Anstaltssatzung. Sie wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung wirksam, soweit diese Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.