Versionsverlauf


  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 78 BbgKVerf - Kassenkredite (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 78 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde kurzfristige Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschluss über den Höchstbetrag der Kassenkredite ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ergibt sich ein Bedarf an Kassenkrediten, der zu keinem Zeitpunkt im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum unterschritten wird, ist die Aufnahme eines Kassenkredits in Höhe von bis zu 50 Prozent dieses Betrages bis zum Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums zulässig.