§ 137 BbgKVerf - Widerspruchsrecht
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss die Gemeinde betrifft und das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister schriftlich oder elektronisch erhoben und begründet werden; war die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister bei der Beschlussfassung anwesend, beginnt die Frist am Tage nach der Beschlussfassung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen Gemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist. Der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses.
(2) Wird der Widerspruch der amtsangehörigen Gemeinde durch die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor gemäß § 140 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 beanstandet, erstreckt sich die aufschiebende Wirkung der Beanstandung auch auf den Beschluss des Amtsausschusses, dem der Widerspruch gilt. Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden bis zum Abschluss des Beanstandungsverfahrens gehemmt.