LRiG,ST - Landesrichtergesetz

Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Landesrichtergesetz - LRiG)

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

Vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Ausübung der Rechtsprechung1
Geltungsbereich2
Rechtsstellung der Richter3
Stellenausschreibung4
Feststellung der gesundheitlichen Eignung4a
Richtereid5
Einstellungsaltersgrenze5a
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand6
Dienstliche Beurteilung6a
Fortbildung7
Vorbereitung richterrechtlicher Vorschriften8
Teilzeitbeschäftigung9
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen10
Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Urlaub11
Wahl in gesetzgebende Körperschaften12
(weggefallen)13
Abschnitt 2
Ehrenamtliche Richter
Ernennung, Berufung und Bestellung ehrenamtlicher Richter14
Eid und Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter15
Abschnitt 3
Nebentätigkeiten
Begriffsbestimmungen16
Pflicht zur Übernahme und Genehmigungspflicht17
Genehmigungsfähigkeit und Genehmigungsverfahren18
Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung und Untersagung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten19
Anzeige- und Auskunftspflichten20
Abgeordnete Richter21
Beendigung von Nebentätigkeiten22
Anzeigepflicht nach Beendigung des Richterverhältnisses23
Ausübung von Nebentätigkeiten24
Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse25
Abschnitt 4
Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit
Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand26
Ärztliche Untersuchungen27
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung28
Teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen29
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung30
Begrenzte Dienstfähigkeit31
Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit32
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Richtern auf Probe33
Begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern auf Probe34
Anzuwendende Vorschriften bei Richtern auf Probe35
Abschnitt 5
Richtervertretungen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Richtervertretungen und ehrenamtliche Tätigkeit36
Wahlperiode37
Verbot der Amtsausübung38
Schweigepflicht39
Geschäftsordnung40
Einigungsstelle41
Verfahren der Einigungsstelle42
Kosten43
Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen44
Unterabschnitt 2
Richterräte
Bildung von Richterräten und Gesamtrichterräten45
Landesrichterrat46
Wahlgrundsätze, Wahlrecht47
Wahlvorschläge48
Wahlvorstand und Wahlverfahren49
Besondere Wahlvorschriften50
Wahl der Gesamtrichterräte51
Zuständigkeit der Richterräte, Gesamtrichterräte und des Landesrichterrats52
Allgemeine Aufgaben53
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten54
Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten55
Verfahren der Mitwirkung56
Verfahren der Mitbestimmung57
Gemeinsame Angelegenheiten58
Unterabschnitt 3
Präsidialräte
Bildung der Präsidialräte59
Beteiligung des Präsidialrats60
Wahl der Präsidialräte61
Wahlberechtigung und Wählbarkeit62
Wahlvorschläge, Stimmabgabe63
Wahlordnung64
Anfechtung der Wahl65
Ausscheiden von gewählten Mitgliedern66
Ausschluss von Mitgliedern67
Stellvertretung und Eintritt eines Ersatzmitgliedes68
Einleitung der Beteiligung69
Beschlussfassung des Präsidialrats70
Beteiligung der obersten Dienstbehörde71
Stellungnahme des Präsidialrats72
Verfahren bei abweichender Stellungnahme73
Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen74
Abschnitt 6
Staatsanwaltsräte
Bildung von Staatsanwaltsräten75
Aufgaben und Beteiligung bei gemeinsamen Angelegenheiten76
Wahl, Organisation, Rechtsweg77
Abschnitt 7
Richterdienstgerichtsbarkeit
Errichtung78
Zuständigkeit des Dienstgerichts79
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs80
Zulässigkeit und Verfahren der Revision in Disziplinarverfahren81
Mitglieder der Richterdienstgerichte82
Verbot der Amtsausübung83
Erlöschen und Ruhen des Amtes84
Besetzung des Dienstgerichts85
Nichtständiges Mitglied86
Besetzung des Dienstgerichtshofs87
Mitwirkung von Staatsanwälten88
Disziplinarverfahren89
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde90
Durchführung von Ermittlungen, Pfleger und Bevollmächtigter91
Erweiterte Zulässigkeit der Beschwerde92
Bekleidung mehrerer Ämter93
Richter kraft Auftrags94
Versetzungsverfahren95
Prüfungsverfahren96
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte im Versetzungs- oder Prüfungsverfahren97
Urteilsformel98
Aussetzung von Verfahren99
Kostenentscheidung bei Nichtigkeit der Ernennung und bei Entlassung100
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift101
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes101a
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften101b
Sprachliche Gleichstellung102

Artikel 1 des Richterrechtsneuregelungsgesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30)

§§ 1 - 13, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LRiG - Ausübung der Rechtsprechung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) Die Rechtsprechung an den Gerichten des Landes wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den durch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 2 LRiG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) 1Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter. 2Es gilt auch für ehrenamtliche Richter sowie für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts bleibt unberührt.

§ 3 LRiG - Rechtsstellung der Richter

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Die Richter stehen im Dienst des Landes. 2Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. 3Der Landespersonalausschuss wirkt in Angelegenheiten der Richter nicht mit.